AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mehr Ampere GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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  1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten nur erfasst, verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden, soweit dies für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlich ist.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
  4. Sollte ein bestelltes Produkt nicht lieferbar sein, so kann der Verkäufer ein alternatives Produkt liefern, das in seinen Eigenschaften dem bestellten Produkt am nächsten kommt.
  5. Nach § 22 KunstUrhG willigt der Auftraggeber ein, dass sein Objekt (z. B. Haus) während der Montage der Anlage fotografiert werden darf und anschließend im Internet auf der Firmenwebseite (www.mehr-ampere.de) unter „Referenzen“ veröffentlicht werden darf.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen
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  1. Die Konditionen für Lieferung und Leistung sind gemäß unserem Angebot drei Wochen ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt nicht allein mit der Annahme des übersandten bzw. ausgehändigten Angebotes zustande. Vielmehr ist aufgrund des an den Kunden übergebenen Angebotes durch den Kunden eine verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der Basis des Angebotes dem Unternehmen zu unterbreiten. Der Vertrag kommt nach unserem freiem Wahlrecht, entweder durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber zustande.
  2. Auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen/Ertragsprognosen werden keine Garantien genommen. Der Vertrag kommt nach freiem Wahlrecht des Unternehmens, entweder durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.
  3. Mündliche Zusage, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
  5. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserungen der Ware darstellen. Es besteht keine Verpflichtung, derartigen Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  6. Angebotsunterlagen sowie alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
  7. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige unserer Gesellschaft, soweit ausdrücklich als solche bezeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  8. Garantien erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien/Leistungszusagen bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die Gewährleistungszeit hinaus verpflichtet werden.

§ 3 Preise
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  1. Der angebotene Preis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer und ist bindend. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen/-senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
  3. Wir werden auf gesonderten Auftrag des Auftraggebers die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken auf Kosten des Auftraggebers versichern.

§ 4 Zahlungsbedingungen
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  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der jeweils geschuldete Rechnungsbetrag spesenfrei ohne Abzug am Tag der Lieferung zu 90 Prozent zu begleichen. Am Tag der Inbetriebnahme der Restbetrag.
  2. Nach Ablauf der in der Rechnung genannten Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bzgl. der Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über Basiszins. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
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  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  2. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaiger Beschädigung/Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Waren sowie die eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insb. Zahlungsverzug, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszufordern. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Ziffern zurückzutreten und die Ware herauszufordern, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit / Unmöglichkeit
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  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich/unverbindlich vereinbart sind, bedürfen der Schriftform und sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Fixtermine.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der gewährten Widerrufsfrist. Sie setzt jedoch voraus, dass mit dem Auftraggeber alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt hat, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Die Lieferfristen sind eingehalten, a) Bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung – bei der Bringschuld mit Übergabe, b) In sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde (Lieferung ab Werk). c) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/Erbringung unserer Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten/deren Unterlieferanten eintreten) – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
  4. Der Auftraggeber kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Der Auftraggeber kann darüber hinaus zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Ware unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ansonsten hat der Auftraggeber den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Fall unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt § 12.
  5. Treten die Unmöglichkeit/Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Auftraggeber für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.
  6. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist.
  7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  9. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Dies geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt.

§ 7 Montage
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Wenn Montage durch uns vereinbart ist, hat der Auftraggeber für eine ungehinderte Einbringung aller von uns zu liefernder Waren und für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistung zu erbringen ist, zu sorgen.

§ 8 Gefahrenübergang
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Das Risiko für eventuelle Schadenfälle durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Diebstahl oder andere objektiv unabwendbare, von der Mehr Ampere GmbH nicht zu vertretende Umstände trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird empfohlen, die Risiken durch rechtzeitigen Abschluss einer entsprechenden Sachversicherung abzudecken.

§ 9 Mängelhaftung / Gewährleistung
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Für bei Übergabe vorhandene Mängel der Lieferungen und Leistungen leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 10 – Gewähr wie folgt:

  1. 1Der Auftraggeber hat bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllungsart kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Kleine Abweichungen seien unerheblich, soweit sie die Kaufentscheidung des Auftraggebers nicht beeinflussen.
  2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Auftraggeber Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10. Unbeschadet bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
  3. Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von vier Wochen nach Empfang schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
  4. Soweit Kaufrecht zur Anwendung kommt und der Vertragspartner ein Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, wird die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Für zusätzliche Beschaffenheitsgarantien/Leistungsfristen durch Bedingungen von Herstellern werden wir nicht über unserer Gewährleistung hinaus verpflichtet. Rechte aus derartigen Garantieerklärungen/Zusagen stehen dem Auftraggeber nach Ablauf unsere Gewährleistungszeit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingung zu.
  6. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber/Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder Befestigungs-(unter)-konstruktionen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Nimmt der Auftraggeber/ein Dritter ohne Zustimmung Änderungen/Nachbesserungen an unserer Ware/Leistung vor, ist unsere Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für die daraus entstehenden Folgen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
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  1. Wenn gelieferter Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener/fehlerhafter Ausführung von vor/nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 9 und 10 Abs. 2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir –aus welchen Rechtgründen auch immer – nur bei a) Vorsatz, b) Grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter unserer Gesellschaft, c) Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und e) Mängeln der gelieferten Waren, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, (=jeder Verschuldensgrad) in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisevergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen.

§ 11 Softwarenutzung
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  1. Soweit zu unseren Leistungsverpflichtungen auch die Lieferung von Software gehört, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Auftraggeber darf die Software nur in gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode an den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright und Vermerke –nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei uns sowie dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  4. Die Lieferung von Software beinhaltet nicht deren Installation, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.