AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mehr Ampere GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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  1. 1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jegliche Leistungen, Lieferungen, Angebote und Vertragsschlüsse, welche zwischen der Mehr Ampere GmbH (nachfolgend Verkäufer) und dem Kunden (nachfolgend Käufer) auf kauf-, werklieferungs-, und werkvertraglichen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Montage- und Installationsleistungen beruhen. Soweit Beratungsleistungen in Verbindung mit etwaigen Förderprogrammen erfolgen, sind diese unverbindlich, werden nicht Vertragsbestandteil und liegen in der Eigenverantwortung des Käufers. Für dauerhafte Geschäftsbeziehungen des Verkäufers zu unternehmerischen Kunden („B2B“) sind diese AGB Vertragsinhalt und werden mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen vom Käufer für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt. Dies gilt gleichermaßen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie für zukünftige und anfallende Leistungen an diesen Kunden.
  2. 1.2. Alle von diesen nachstehenden Geschäftsbedingungen oder diese Geschäftsbedingungen oder gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Bestimmungen des Käufers, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Ferner werden solche Bedingungen auch dann nicht anerkannt und Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer nach etwaigem Eingang, diesen nicht widerspricht oder Leistungen bzw. Lieferungen vorbehaltlos ausführt.
  3. 1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Verkäufer und einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögens („B2B“) und dem Verkäufer und einem Verbraucher („B2C“). Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche nur im „B2B“ oder „B2C“ Bereich Geltung finden, sind im Folgenden entsprechend gekennzeichnet.
  4. Ein Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 2 Angebot – Vertragsabschluss
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  1. 2.1. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher abgegebene Angebote durch den Verkäufer sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. 2.2. Die Bedingungen für Lieferung und Leistung gelten gemäß Angebot des Verkäufers für einen Zeitraum von drei Wochen ab Angebotsdatum. Ein Vertrag wird nicht automatisch durch die bloße Annahme des Angebots des Verkäufers durch den Käufer abgeschlossen (sh. Ziff. 2.1). Stattdessen muss der Käufer auf Basis des erhaltenen Angebots eine verbindliche Bestellung/einen verbindlichen Auftrag (bindendes Angebot des Käufers, sh. Ziff. 2.1) beim Verkäufer einreichen. Der Vertrag wird durch die Erstellung und Übermittlung einer Auftragsbestätigung an den Käufer abgeschlossen.
  3. 2.3. Der Vertrag mit dem Käufer wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers durch seine Zulieferer abgeschlossen. Dieser Vorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
  4. 2.4. An Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so sind für derartige Käufer individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
  5. 2.5. Der Verkäufer übernimmt unabhängig von etwaig bestehenden Herstellergarantien für die Leistung keine Garantie. Eine Garantie zwischen dem Verkäufer und dem Käufer muss gesondert und schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Bedingungen für die Installation von Photovoltaikanlagen und anderer Gerätschaft; Terminvereinbarung vor Ort
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  1. 3.1. Sofern der Vertragsgegenstand die Installation von Photovoltaikanlagen und/oder anderer Gerätschaft umfasst, obliegt es dem Käufer sicherzustellen, dass die örtlichen Gegebenheiten den Angaben des Herstellers und des Verkäufers entsprechen, bevor mit der Installation bzw. Montage begonnen wird.
    1. 3.1.1. Der Käufer verpflichtet sich insbesondere sicherzustellen, dass die Örtlichkeit, an der die entsprechende Gerätschaft (wie Zählerschrank, Speicher, Wechselrichter usw.) installiert werden soll, barrierefrei zugänglich ist.
    2. 3.1.2. Falls der Käufer wünscht, dass die Gerätschaft an einem anderen Ort montiert wird als bei der Bausichtung (sh. Begrifflichkeit Ziff. 3.5.) besprochen, oder festgestellt wird, dass die Installation am vorgesehenen Ort entweder nicht oder nur erschwert möglich wäre, obliegt es dem Käufer sicherzustellen, dass der geeignete Ort freigeräumt ist.
  2. 3.2. Dem Verkäufer steht es frei, im Zuge einer Vor-Ort-Besichtigung festzustellen und zu prüfen, ob die erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.
  3. 3.3. Sollten die in den Herstellerangaben für die Installation von Photovoltaikanlagen und anderen Gerätschaften genannten Anforderungen nicht erfüllt sein, behält der Verkäufer sich folgendes vor:
    1. (1) die Verschiebung der Termine entsprechend der dadurch entstandenen Verzögerung;
    2. (2) die gesonderte Berechnung von Mehrkosten, die aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen entstehen;
    3. (3) das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern die Voraussetzungen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und unter angemessenem Aufwand seitens des Käufers erfüllt werden können, oder
    4. (4) die Möglichkeit, eine Anpassung des Vertrages zu fordern. Dies gilt auch, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass aufgrund unvorhersehbarer Umstände am Installationsort eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Im Falle eines Rücktritts, verpflichtet sich der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die Nichtleistung zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.
  4. 3.4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer umgehend darüber zu informieren, sobald Umstände eingetreten sind, die eine Verzögerung zur Folge haben oder absehbar ist, dass Verzögerungen eintreten werden.
  5. 3.5. Der Vertrag mit dem Käufer wird ferner unter dem Vorbehalt der technischen Prüfung (Bausichtung) abgeschlossen. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls während dieser Bausichtung festgestellt wird, dass die Montage aufgrund unzureichender Dachkonstruktion oder anderer wesentlicher Faktoren, die zu einer unverhältnismäßig langen Montagedauer führen, nicht umsetzbar ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer hierüber unverzüglich über die Nichtleistung zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
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  1. 4.1. Die in der Bestellannahme/Auftragsbestätigung angegebene Preisangabe ist maßgeblich und versteht sich im Bereich „B2B“ als Nettopreis. Im Bereich „B2C“ ist der in der Bestellannahme/Auftragsbestätigung angegebene Preis ebenfalls maßgeblich und versteht sich als Bruttopreis. Sofern keine spezifischen Angaben vorliegen, umfassen die Lieferpreise des Verkäufers weder Fracht-, Verpackungs- noch Montagekosten. Preisangaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, freibleibenden Angeboten oder Ähnlichem dienen lediglich als unverbindliche Richtpreise.
  2. 4.2. Der Verkäufer behält sich im Bereich „B2B“ im Falle von Materiallieferengpässen das Recht vor, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Materialkosten vorzunehmen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen. In einem solchen Fall wird der Verkäufer dem Käufer eine detaillierte Auflistung der zu diesem Zeitpunkt nicht lieferbaren Materialien und eine neue Kostenaufstellung mit vergleichbaren Materialien übermitteln.
  3. 4.3. Auf expliziten Auftrag des Käufers erfolgt die Versicherung der gelieferten Produkte gegen Transportrisiken auf dessen Kosten.
  4. 4.4. Sofern nicht zumindest textlich anders vereinbart, ist nach Auftragserteilung ein Betrag von 30 Prozent, nach Erhalt der Ware von 50 Prozent und nach technischer Inbetriebnahme von 20 Prozent der vereinbarten Auftragssumme durch den Verkäufer zur Zahlung fällig.
  5. 4.5. Aufrechnungsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Hiervon unberührt bleiben ferner im Bereich „B2C“ Rückabwicklungsansprüche nach erfolgtem Widerruf des Vertrages.

§ 5 Eigentumsvorbehalt; Vorbehaltsware
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  1. 5.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Bezahlung des vollständigen Preises vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit der gelieferten Ware, z.B. aufgrund von Montage, Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die derartigen Leistungen des Verkäufers unzumutbar verzögert werden oder fehlgeschlagen sind.
  2. 5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere bei Transport und Lagerung. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die dem Verkäufer aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche der gewährten Deckung unverzüglich abzutreten.
  3. 5.3. Bei laufendem Kontokorrent mit dem unternehmerischen Kunden („B2B“) dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung.
    1. 5.3.1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware ausschließlich im üblichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Jegliche andere Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist dem Käufer nicht gestattet.
    2. 5.3.2. Dem Käufer ist gestattet die Vorbehaltsware weiterzuverarbeiten. Diese Weiterverarbeitung erfolgt kostenfrei und ausschließlich für den Verkäufer als Hersteller nach § 950 BGB, ohne dass dadurch eine Verpflichtung des Verkäufers entsteht. Die verarbeitete Ware gilt weiterhin als Vorbehaltsware.
    3. 5.3.3. Durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren, die nicht in dem Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware. Sollte das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung erlöschen, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware und bewahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer auf. Die Miteigentumsrechte gelten weiterhin für die Vorbehaltsware.
    4. 5.3.4. Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von dem Verkäufer nicht gelieferten Waren, erfolgt die Abtretung in Höhe des Weiterverkaufswertes der Vorbehaltsware. Im Falle eines Weiterverkaufs von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile hat, erfolgt die Abtretung der Forderung entsprechend dem Wert dieser Miteigentumsanteile.
    5. 5.3.5. Der Käufer ist befugt, die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware beim Dritten einzuziehen.
    6. 5.3.6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zum Weiterverkauf gemäß Ziff. 5.3.1. und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 5.3.5 zu widerrufen, wenn:
      1. (1) der Käufer sich mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet;
      2. (2) der Käufer außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat;
      3. (3) nach Vertragsschluss eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers erkennbar wird, durch die der Anspruch des Verkäufers gefährdet ist, insbesondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.
    7. 5.3.7. Zur Vermeidung einer Übersicherung, verpflichtet sich der Verkäufer, auf Verlangen des Käufers die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  4. 5.4. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen/Zerstörungen der Vorbehaltsware zu unterrichten.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit
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  1. 6.1. Vereinbarungen bezüglich Liefertermine/-fristen, bedürfen der Textform und sind, soweit nicht ausdrücklich textlich vereinbart, keine Fixtermine.
  2. 6.2. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die die Lieferung oder Erbringung der Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei dem Lieferanten oder deren Unterlieferanten des Verkäufers eintreten), sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht vom Verkäufer zu vertreten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag ganz- oder teilweise zurückzutreten oder, wenn es sich nur um eine vorübergehende Verzögerung handelt, den Liefertermin um kurze Zeit hinauszuschieben, ohne dass dadurch dem Käufer das Recht des Rücktritts oder sonstige Ansprüche zustehen. Im Falle eines (Teil) Rücktritts des Verkäufers verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer unverzüglich über die Nichtleistung zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
  3. 6.3. Der Verkäufer ist zur Erbringung von Teillieferung und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Käufer nicht zumutbar.
  4. 6.4. Die Auswahl über Art der Beförderung, Transportweg, Umfang der benötigten Schutzmittel und die des Spediteurs/Frachtführers sowie die Verpackung obliegt dem Verkäufer, soweit nicht anderweitig vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.

§ 7 Gefahrübergang und Rücktrittsvorbehalt
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  1. 7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei (Teil)Lieferungen mit Übergabe auf den Käufer über. Dies gilt sowohl für Verträge die als Werklieferungsverträge als auch als Kaufverträge mit Montageverpflichtung ausgestaltet sind. Bei einem Versendungskauf gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. 7.2. Bei einer vereinbarten werkvertraglichen Leistung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der entsprechenden (Teil-)Abnahme auf den Käufer über.
  3. 7.3. Der Gefahrübergang im unternehmerischen Geschäftsverkehr („B2B“) erfolgt ab Lager auf Gefahr des Käufers („ex works“ gemäß INCOTERMS 2020). Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort einer etwaigen Nacherfüllung. Kosten einer Versendung und sonstige Kosten wie Steuer und Zölle trägt der Käufer. Die Erfüllung der Übergabeverpflichtung des Verkäufers wird durch die Bereitstellung der Ware und Übergabe an den Käufer bzw. das Beförderungspersonal bewirkt. Für den Fall der werkvertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
  4. 7.4. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Bereitstellungs-/Übergabeanzeige auf den Käufer über. Kosten der Lagerung bei dem Verkäufer oder bei Dritten trägt der Käufer. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens gegen den Käufer bleibt hiervon unberührt.
  5. 7.5. Ergänzend zum Rücktrittsrecht gemäß Ziff. 3.3., 3.5 und 6.2. kann der Verkäufer unter den Voraussetzungen gemäß Ziff. 2.3. vom Vertrag mit dem Käufer zurücktreten, wenn die Ware durch den Verkäufer ordnungsgemäß bei seinem Vorlieferanten bestellt wurde, diese allerdings den Verkäufer nicht richtig oder rechtzeitig belieferten. Dies nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten hatte. Im Falle eines Rücktritts, verpflichtet sich der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die Nichtleistung zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

§ 8 Mängelhaftung und Gewährleistung
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  1. 8.1. Die Gewährleistung im Bereich „B2C“ bestimmt sich, vorbehaltlich der Regelungen des § 10 dieser AGB, nach den gesetzlichen Vorschriften.
    1. 8.1.1. Für den Fall der Bereitstellung eines digitalen Produkts iSd. § 327 BGB, gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen der Ziffer 8.1 dieser AGB, die gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen eines Kaufvertrags über eine Sache, welche digitale Produkte enthält oder mit ihr verbunden ist, aber ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen, für den Bestandteil des Vertrages, der das digitale Produkt betrifft, die gesetzlichen Regelungen.
    2. 8.1.2. Der Verkäufer ist für den Fall der dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts berechtigt, notwendige und dem Käufer zumutbare Änderungen des digitalen Produkts, welche über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsgemäßheit gemäß § 327 e Abs. 2 und Abs. 3 BGB sowie § 327 f BGB erforderliche Maß hinausgehen zur Anpassung des digitalen Produkts an eine neue technische Umgebung, erhöhte Nutzerzahlen oder aus sicherheitstechnischen, betriebstechnischen oder rechtlichen Gründen vorzunehmen, sofern dem Käufer durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Verkäufer den Käufer klar und verständlich über die Änderung informiert.
    3. 8.1.3. Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Käufers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Käufer erheblich beeinträchtigt, darf der Verkäufer nur vornehmen, wenn er den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers (z.B. E-Mail) informiert hat.
    4. 8.1.4. Etwaige im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale des digitalen Produkts gehören nicht zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 327 e Abs. 2 S.1 Nr.1 a BGB, zu dem vereinbarten Zubehör, Anleitungen und Kundendienst nach § 327 e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB oder zu den vereinbarten Aktualisierungen nach § 327 e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sofern sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannt werden.
  2. 8.2. Die Gewährleistung im Bereich „B2B“ bestimmt sich, vorbehaltlich der Regelungen des § 9 und 10 dieser AGB sowie der folgenden Regelungen dieses § 8, nach den gesetzlichen Vorschriften.
    1. 8.2.1. Vereinbarungen, welche der Verkäufer hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage der Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von dem Verkäufer (insbesondere in Katalog oder auf seiner Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Abs. 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.
    2. 8.2.2. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2.1. ergibt. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für öffentliche Äußerung des Herstellers und sonstiger Dritter.
    3. 8.2.3. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der Verkäufer nicht.
    4. 8.2.4. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an den Verkäufer hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
    5. 8.2.5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht dem Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erfolgen soll. Für den Fall, dass die von dem Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt dem Verkäufer jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, die von ihm zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
    6. 8.2.6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer, sofern möglich, dem Verkäufer die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass der Verkäufer eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführt, hat der Käufer ihm die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    7. 8.2.7. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens kann der Verkäufer von dem Käufer die Erstattung der ihm entstandenen Kosten verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorgelegen hatte.
    8. 8.2.8. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 9 und § 10 dieser AGB.

§ 9 Verjährung
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  1. 9.1. Die Verjährung im Bereich „B2C“ bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. 9.2. Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt im Bereich „B2B“ abweichend von § 438 Absatz 1 Nr.3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme und beträgt ebenfalls ein Jahr.
  3. 9.3. Abweichend von der in Ziff. 9.2. genannten Verjährungsfrist gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
    1. (1) nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB für dingliche Rechte Dritter sowie bei sonstigen Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind,
    2. (2) nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängel an einem Bauwerk oder an einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
    3. (3) für Mängel die gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen bestehen,
    4. (4) bei Rückgriffsansprüchen gem. § 445b Abs. 2 BGB,
    5. (5) für Schadensersatzansprüche sowie bei einer Haftung aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
    6. (6) bei arglistiger Täuschung und aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
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  1. 10.1. Sofern sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer nicht für Schadens- oder Aufwendungsansprüche des Käufers.
  2. 10.2. Von dem Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.1. sind ausdrücklich folgende Fälle ausgenommen:
    1. (1) Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
    2. (2) Die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden
    3. (3) Die Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 2,3 BGB
    4. (4) Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. 10.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer unter Berücksichtigung gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  4. 10.4. Im Falle eines Lieferverzugsschadens ist der zu ersetzende Schaden auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Lieferwerts für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % des Lieferwertes begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Käufer ist gleichwohl berechtigt, nach Eintritt des Verzuges dem Verkäufer eine den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, nach deren Verstreichen er dann berechtigt ist, sein Recht auf Rücktritt oder auf Schadensersatz statt der Leistung auszuüben.
  5. 10.5. Soweit die Haftung des Verkäufers nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand und sonstiges
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  1. 11.1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Bereich „B2B“ gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere UN-Kaufrechts.
  2. 11.2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Regensburg ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
  3. 11.3. Der Verkäufer ist ferner zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangingen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
  4. 11.4. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, hat der Käufer den Mitarbeitern des Verkäufers, bei der Ausführung der Montageleistungen, Toiletten-Räumlichkeiten, ob fest verbaut oder mobil (Dixie-Toiletten) zur Verfügung zu stellen.
  5. 11.5. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (dauerhafter Datenträger wie Brief, Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
  6. 11.6. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.